Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 6. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem
Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
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1. | Träger der Unfallversicherung;
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2. | Träger der Pensionsversicherung;
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3. | Entscheidungsträger gemäß
§ 22 Z 3 bis
6;
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4. | Landesinvalidenamt;
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5. | Landeshauptmann.
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(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist zuständig
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1. | der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
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2. | subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
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(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt.
(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2
und Abs. 3 bis
5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.