Wechsel in der Anspruchsberechtigung
§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann jeweils nur
unter Berücksichtigung der Mindestdauer jeder einzelnen
Inanspruchnahme gemäß § 11 Abs. 5 erfolgen, es sei denn, daß der im
Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und
unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze
Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Bei Wechsel der Betreuung
kann das Karenzgeld längstens 31 Tage von beiden Elternteilen
gleichzeitig bezogen werden, wenn beide Elternteile das Kind
betreuen.