Dauer
§ 19. Der Zuschuß gebührt, solange die im
§ 15 Abs. 2 genannten
Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne
Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß
gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen
wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht.