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§ 19 KGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Stichtag: 03. 01. 2020  
Sichttag: 02. 01. 2020
Karenzgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Gesamtstand KGG idF 103/2001
07. 08. 2001
11. 11. 1111

Dauer

§ 19. Der Zuschuß gebührt, solange die im § 15 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht.