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§ 38 KGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Stichtag: 01. 01. 2001  
Sichttag: 30. 12. 2003
Karenzgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Gesamtstand KGG idF 103/2001
07. 08. 2001
11. 11. 1111

Berichtigung

§ 38. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.