Berichtigung
§ 38. (1)
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung
einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches
maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung
nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet
herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen oder
die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.