Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
§ 10. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
§ 2 begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch nur nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berührt.