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§ 9 FSVG BGBl. Nr. 624/1978
Stichtag: 01. 01. 1987  
Sichttag: 30. 04. 1987
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 624/1978
FSVG StF
22. 12. 1978
01. 01. 1979

Beitrag des Bundes

§ 9. Von den Bestimmungen des § 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.