Beitrag des Bundes
§ 9. Von den Bestimmungen des
§ 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden,
§ 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.