Anwartschaft
§ 3. (1) Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin
(der Antragsteller gemäß
§ 5) innerhalb der letzten 24 Monate vor
der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen
im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal
Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat,
ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb
der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches
(Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er)
innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des
Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war
(Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4
angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten
gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte
oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten
anzurechnen:
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1. | Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung
sowie Zeiten der Selbstversicherung in der
Arbeitslosenversicherung;
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2. | Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer
Krankenversicherung auf Grund eines
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnisses sowie eines
krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;
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3. | bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine
volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag
enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der
darauffolgende Sonntag;
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4. | Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als
Lehrling;
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5. | Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als
Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits-
und Krankenpflege im Sinne des
Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum
medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des
Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,
oder als Studierende an einer medizinisch-technischen
Akademie nach dem
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an
einer Hebammenakademie nach dem
Hebammengesetz, BGBl. Nr.
310/1994;
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6. | Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der
Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten
liegen;
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7. | Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß
§ 46a des Wehrgesetzes
1990, BGBl. Nr. 305.
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(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf
die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche
Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Von Versicherungszeiten gemäß § 66a des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, die
Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben,
sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur
einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.