Verlängerung der Rahmenfrist
§ 4. (1) Die Rahmenfrist (
§ 3 Abs. 1 bis
3) verlängert sich um
höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der
Antragsteller) im Inland
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1. | in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis
gestanden ist;
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2. | arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe
(
§ 39 AlVG) bezogen hat;
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3. | eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
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4. | sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der
Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend
in Anspruch genommen wurde;
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5. | Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
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6. | einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen
hat;
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7. | ein außerordentliches Entgelt im Sinne des
§ 17 des
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr.
235/1962, bezogen hat;
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8. | nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der
gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig
gewesen ist;
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9. | auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
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10. | selbständig erwerbstätig gewesen ist. |
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um
Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im
Ausland
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1. | sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er)
überwiegend in Anspruch genommen wurde; |
2. | eine der in Abs. 1
angeführten vergleichbaren Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit dies
in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen
Verträgen festgelegt ist. |
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen
die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
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1. | Krankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege
befunden hat; |
2. | wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
gemäß
§ 8 AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung bezogen hat;
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3. | einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch
auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß
§ 5 des
Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder
nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in
häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß
§ 77 Abs. 6 ASVG
oder
§ 28 Abs. 6 BSVG oder
§ 33 Abs. 9 GSVG in der
Pensionsversicherung weiterversichert war. |
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen
die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Abs.
3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität,
Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit
bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in
internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für
die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag
gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann,
wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung
bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der
Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 3 anwartschaftsbegründend wirken, können
zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.