Abschnitt 3
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige
§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels
Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn
infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-,
Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld
entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im
Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992),
BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden
ist.
(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des
Karenzgeldes gemäß § 7. Die
§§ 2 Abs. 2 Z 3,
6,
10 Abs. 1 und
4
sowie
11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes
die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges
der Teilzeitbeihilfebezug tritt.
(3)
Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß § 9 für das
Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld
gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf
Karenzgeld gleich.
(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis
31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2
die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes
gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den
Grenzbetrag gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.