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§ 45 BPGG BGBl. Nr. 110/1993, S. 1221
Stichtag: 01. 07. 2008  
Sichttag: 26. 06. 2008
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 110/1993, S. 1221
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

§ 45. Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Landesinvalidenämtern bzw. Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.