4. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen
1.
nach Abs. 1 Z 1 bis 5, 17 und 22 auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern,
2.
nach Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15 und 19 auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben,
3.
nach Abs. 1 Z 14 lit. a auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und
4.
nach Abs. 1 Z 21 auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.“