4. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck "bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes" durch den Ausdruck "längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG (§ 4 EKUG) oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung" ersetzt.