10. Dem § 20b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen."