Mitwirkungspflichten
§ 32. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG,
§ 13 B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (
§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle für den Vollzug dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.