13. Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im § 43a Abs. 1 Z 1 genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß § 34 treten, gemäß § 43a Abs. 1 abzugelten.“