1. Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
„g)
wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.“