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§ 15 Satzung AUVA 2002 avsv Nr. 36/2002
Stichtag: 01. 01. 2011  
Sichttag: 14. 12. 2010
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Satzung 2002
avsv Nr. 36/2002
Satzung AUVA 2002 StF
16. 04. 2002
21. 04. 2002

Fälligkeit der Beiträge für Teilversicherte ( § 58 Abs. 7 ASVG)

§ 15. (1) Die Beiträge für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und  b ASVG teilversicherten selbständig Erwerbstätigen werden nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes fällig.

(2) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 1 bis  4 genannten Teilversicherten werden mit dem Ende der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (Tätigkeit), spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.

(3) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 5 und  6 genannten Teilversicherten werden am letzten Tag des dem Zeitpunkt der Vorschreibung folgenden Kalendermonats, spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.