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§ 6 BPGG BGBl. Nr. 457/1993
Stichtag: 01. 05. 1996  
Sichttag: 30. 04. 1996
Bundes-Pflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 457/1993
BPGGNov 1993
09. 07. 1993
01. 07. 1993

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 6. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:

1. 

Träger der Unfallversicherung;

2. 

Träger der Pensionsversicherung;

3. 

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 7a; (BGBl.Nr.457/1993, Art.I Z 2 - 1.7.1993)

4. 

Landesinvalidenamt;

5. 

Landeshauptmann.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist zuständig

1. 

der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

2. 

subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.