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§ 21 BPGG BGBl. Nr. 110/1993, S. 1221
Stichtag: 01. 07. 2001  
Sichttag: 10. 07. 2001
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 110/1993, S. 1221
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

§ 21. (1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.