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22. BSVGNov BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt I Z 42
22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
22. BSVGNov
BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt I Z 42
18. 08. 1998
01. 01. 1998

42. Im § 122b Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“