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§ 33b BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 01. 07. 2002  
Sichttag: 22. 06. 2004
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 07. 2002

Errichtung einer Mitarbeitervorsorgekasse

§ 33b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.

(2) Die Errichtung der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Ausübung sämtlicher Gesellschafterrechte obliegt den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Abfertigungsregelung.

(3) Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.

(4) § 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.