Anrechnung
§ 78. Zahlungen, die der Versicherungsträger nach
§ 71 Abs. 2 oder
3,
§ 74 Abs. 2,
§ 89 Abs. 2 oder
§ 91 Abs. 1 erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des
§ 89 Abs. 2 letzter Satz und des
§ 91 Abs. 2 bis
5.