2. Dem Art. XI wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Art. VIII § 1 und § 2 treten mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. Art. VIII § 3 und § 4 treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art.15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.“
2. Dem Art. XI wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Art. VIII § 1 und § 2 treten mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. Art. VIII § 3 und § 4 treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art.15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.“