4. Im § 65 Abs. 1 Z8 wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“
die Wendung eingefügt: , und auf Pensionsvorschuß, Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und Sondernotstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, sowie auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990„.