40a. In § 80 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden“
die Wortfolge „sowie für ärztliche Hilfe und chirurgisch-konservierende Zahnbehandlung durch freiberuflich tätige Ärzte und Dentisten“ eingefügt.