24. § 135a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch
| | | | | | | | | | |
a) | durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte (Angehörige) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder |
b) | sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“ |