26. Im § 76b Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Klammerausdruck „(§ 45 Abs. 1)“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.