7. Dem § 31a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verwendet werden:
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1. | Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG; |
2. | Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach landesgesetzlichen Vorschriften; |
3. | Auslesen der auf der e-card nach § 31a Abs. 3 Z 1 lit. a gespeicherten Daten; |
4. | Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss. |
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Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.“ |