Fortbezug der Sonderunterstützung
§ 6. Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im
§ 4 genannten Pension erfüllt sind.