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§ 9 SUG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 08. 2000  
Sichttag: 07. 08. 2001
Sonderunterstützungsgesetz (Steuerreformgesetz 2000)
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 SUG
29. 12. 2000
01. 05. 1996

§ 9. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung ( § 1 Abs. 2) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.