57. Im § 342 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und Vertrags-Gruppenpraxen“ und nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.