39. a) § 141 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben .................... 7 168 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen ............... 5 004 S,
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension ................. 5 004 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres .................. 1 856 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind ....... ........... 2 788 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres .................. 3 296 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind ................... 4 970 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 534 S für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“
b) Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 1988“
durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ ersetzt.