60. § 152 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:
„Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung der vom Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger oder von einem anderen Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des § 96a zu erbringenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich ziehen.“