Artikel III
Schlußbestimmungen
(3) Dem Art. II der 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 610/1987, wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 149 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“