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20. Änd RechnVorschr SV Erlass Nr. 22.000/23-9/88, Z 15
20. Änderung der Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband
20. Änd RechnVorschr SV
Erlass Nr. 22.000/23-9/88, Z 15
29. 06. 1988
01. 01. 1988

15. Übergangsbestimmungen

(1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben das am 31. Dezember 1987 nach dem Betriebshilfegesetz vorhandene Vermögen zum 1.1.1988 dem Vermögen der Krankenversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG zuzuführen.

(2) In der Schlußbilanz für das Jahr 1988 der genannten Träger ist das übernommene Reinvermögen gesondert als Vermögensübertragung gemäß Art. II der 2. Novelle zum BHG in der Einzelnachweisung zur Post „Allgemeine Rücklage“ der Krankenversicherung nachzuweisen.