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§ 28 BPGG BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1; BGBl. Nr. 110/1993, S. 1221
Stichtag: 01. 01. 2012  
Sichttag: 29. 07. 2012
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1; BGBl. Nr. 110/1993, S. 1221
BPGG StF idF PflegegeldreformG 2012
29. 07. 2012
01. 01. 2012

§ 28. (1) Bescheide über Anträge auf Zuerkennung des Pflegegeldes sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt ist, sind in diese Frist nicht einzurechnen.

(2) Hat der Entscheidungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann er dies aber innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen; § 8 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.