12. a) Im § 210 Abs. 1 werden die Worte „Beschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz“ durch die Worte „anerkannten Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,“ ersetzt.
b) Im § 210 Abs. 2 sind die Worte „zu bemessen“ durch das Wort „festzustellen“ zu ersetzen.
c) Im § 210 Abs. 4 werden die Worte „Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz“ durch die Worte „anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,“ ersetzt.