1. In § 8 Abs. 1 Z 1 4. Satz wird die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum,“ ersetzt.