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§ 24d KBGG BGBl. I Nr. 117/2013, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2017  
Sichttag: 29. 03. 2017
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 117/2013, S. 1
JuliNov 117/2013
11. 07. 2013
01. 01. 2014
28. 02. 2017

Anzuwendende Bestimmungen

§ 24d. (1) § 1, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 4, § 5 Abs. 3 bis 6, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach § 5c ist pro Elternteil binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33 € liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5c, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von § 26a nicht den anderen Elternteil. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abschnitt 2 aus.

(2) Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (§ 24 Abs. 1 Z 2) Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nach § 5c Abs. 1 bis 3 zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.