6. a) § 73 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1971 9,75 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen.“
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b) | § 73 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten: |
„Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen) dem Hauptverband zu überweisen.“
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c) | Im § 73 Abs. 4 dritter Satz hat der Zwischensatz „– und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen –“ und im Abs. 4 vierter Satz haben die Worte „in Betracht kommende“ zu entfallen. |