3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren
§ 90. Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
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1. | die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (
§ 89 Abs. 3 und
4) ist nicht zulässig;
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2. | in Rechtsstreitigkeiten nach
§ 65 Abs. 1 Z 1,
4,
6 und
8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht. |