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§ 92 ASGG BGBl. Nr. 91/1993
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 07. 08. 2001
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
BGBl. Nr. 91/1993
Änderung über Einrichtung Gerichtsbehörden usw.
11. 02. 1993
01. 03. 1993

VIERTES HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen

Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen

§ 92. (1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien ( §§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.