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§ 39n FLAG BGBl. I Nr. 138/2013, S. 20
Stichtag: 19. 01. 2017  
Sichttag: 29. 03. 2017
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 138/2013, S. 20
ARÄG 2013
30. 07. 2013
01. 01. 2014

§ 39n. (1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bund bis jeweils 31. März eines jeden Jahres 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zu überweisen.

(2) Die Höhe der Mittelzuwendung nach Abs. 1 ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der in Abs. 1 genannte Überweisungsbetrag angepasst werden muss und ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.