§ 50h. (1) § 39a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2)
§ 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996
tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3)
Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, g und h, 6 Abs. 2 lit. f
und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit
1. Oktober 1996 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig
für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden. Die Voraussetzungen für
die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis
letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996
sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für
das Sommersemester 1997 maßgebend.
(4) § 31a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
297/1995 tritt mit 31. Juli 1997 außer Kraft.
(5) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(6) § 39c tritt mit 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe außer Kraft,
daß Ansprüche auf Vergütung von Einnahmenausfällen, die bis
31. Dezember 1997 entstanden sind, bis 30. April 1998 geltend gemacht
werden können. Die Unterlagen, die zur Errechnung des
Einnahmenausfalles erforderlich sind, sind bis zur Entlastung durch
die Republik Österreich, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003
aufzubewahren.