67. Dem § 245 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 bleibt ein Versicherter, der
1.
mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben hat und
2.
wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) nach dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist,
jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig.“