53. § 343 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:
„4.
der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes
a)
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
b)
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung.“