8. Dem § 341 ist als Abs. 4 anzufügen:
„(4) Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten zum Zwecke der Leistungserbringung (§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend.“