27. a) Dem § 64 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.“
b) Im § 64 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.