15a. Im § 76a Abs. 1 ist der Punkt am Schluß des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist anzufügen:
„in den Fällen des § 17 Abs. 2 letzter Satz ein Dreißigstel der sich nach § 244a ergebenden Beitragsgrundlage.“